Nicht viel !!!
- Darf ich einfach eine Ladestation für mein Elektroauto anbringen- Nein!
- Darf ich einfach eine Photovoltaikanlage anbringen-Nein!
- Darf ich einfach eine Sicherheitstüre einbauen-Nein!
- Darf ich einfach Beschattungen außen an meine Fenster anbringen-Nein!
- Darf ich einfach Maßnahmen für Barrierefreiheit schaffen-Nein!
Was wurde also einfacher?
Wer nicht widerspricht ist dafür!
In den Fällen
- der barrierefreien Ausgestaltung eines WE-Objekts oder von allgemeinen Teilen der Liegenschaft,
- der Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs,
- der Anbringung einer Solaranlage (Photovoltaikanlage oder Solarthermieanlage) an einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichteten WE-Objekts,
- der Anbringung von sich in das Erscheinungsbild des Hauses harmonisch einfügenden Vorrichtungen zur Beschattung eines WE-Objekts sowie
- des Einbaus von einbruchsicheren Türen
gilt die Zustimmung eines anderen Eigentümers als erteilt, wenn er von der geplanten Änderung durch Übersendung auf die in § 24 Abs 5 WEG bestimmte Weise verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widerspricht.
Wenn nur ein anderer Eigentümer aktiv dagegen ist, dann bleibt nur der Weg zum Außerstreitgericht!!
Achtung
Die Negativvoraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 1 WEG (keine Schädigung des Hauses, keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen, keine Gefährdungen) müssen aber nach wie vor im gerichtlichen Genehmigungsverfahren geprüft werden
Kosten ab jetzt beim Eigentümer
Hat eine eigennützige Änderung eines WE-Objekts, für die auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen wurden, im Weiteren höhere Kosten für die Erhaltung dieser allgemeinen Teile zur Folge, so hat der Eigentümer die durch seine Änderung verursachten Mehrkosten zu tragen
Also lieber vorher bei den Fachleuten vom Mieterschutzring fragen.