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27. September 2021

Baustellenlärm

Ein Leidensweg für Mieter

Für viele Mieter wird durch eine angrenzende Baustelle, aufgrund der Sanierung eines Gebäudes, oder durch bauende Nachbarn die Wohn- und Lebensqualität massiv eingeschränkt. Bewohner leiden unter Lärm und Schmutz. Wir erklären Ihnen, wie viel Ihnen zugemutet werden darf und wie Sie sich gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung zur Wehr setzen können.

Spezialfall Wien:

In Wien greift in diesem Zusammenhang ein eigenes Baulärmgesetz. Von Montag bis Sonntag zwischen 6 Uhr früh und 20 Uhr am Abend ist Baustellenlärm von gesetzeswegen grundsätzlich erlaubt. Jeder unnötige Baulärm soll allerdings vermieden werden. Bauarbeiten, die der Beseitigung von unmittelbaren Gefahren dienen, sind jedoch ausgenommen. Maschinen und Bautätigkeiten dürfen außerdem nur einen gewissen Lärmpegel erreichen. Dieser Lärmpegel ist gesetzlich festgelegt. Nachtarbeiten sind in jedem Fall nur mit einer Nachtarbeitsbewilligung erlaubt.

Was tun?

In manchen Fällen der Lärmbelästigung hat ein Mieter das Recht auf Mietzinsminderung, dies gilt auch für Bauschmutz oder Baulärm, da es ein sogenanntes zwingendes Recht ist, das bedeutet es kann im Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden. Immer wieder finden wir derartige Klauseln in Mietverträgen unserer Mitglieder, doch diese halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand.

Es ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung, ob eine Mietzinsminderung aufgrund von Baulärm oder Bauschmutz vom entscheidenden Richter zugestanden wird und gilt immer nur für den Anlassfall. Resultierend daraus, kann man nicht allgemeingültig einen bestimmten Betrag nennen, um den die Miete aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung im fraglichen Zeitraum reduziert werden kann. Keinesfalls ratsam ist es, einen Teil der Miete selbst einzubehalten, weil man denkt, dass einem dies aufgrund des Lärms zustehe. Das kann nämlich zum Verlust der Wohnung führen, weil der Vermieter eine gerichtliche Kündigung oder eine Räumungsklage einbringen kann und ist weiters mit zum Teil hohen Gerichtskosten verbunden.

Am besten setzen Sie den Vermieter sofort beim Einsetzen der Beeinträchtigung schriftlich über diese in Kenntnis und informieren ihn, dass Sie ab jetzt den vollen Mietzins nur mehr unter Vorbehalt zahlen. Damit lässt sich in vielen Fällen eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, da Beeinträchtigungen und Mieteransprüche oftmals außergerichtlich verglichen werden können. Außerdem dient dieses Vorgehen auch der Beweissicherung und wird von den Gerichten im Falle einer Mietzinsminderungsklage vorausgesetzt.

 

Wir vom ÖMR verfassen für unsere Mitglieder natürlich gerne die entsprechenden Schreiben und vertreten sie in gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen. Unsere Experten stehen ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Scheuen Sie sich nicht, uns zu fragen, am besten schon BEVOR Sie ihren Vermieter kontaktieren, aber jedenfalls bevor Sie eigenmächtig eine geminderte Mietzinszahlung leisten.

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