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23. April 2024

Information für Pensionsbezieher und einkommensschwache Menschen

Unterschied zwischen Wohnbeihilfe und Mietbeihilfe.

Wohnen ist ein Grundbedürfnis jedes Menschen und bindet einen großen Teil des Haushaltseinkommens. Mieten und Betriebskosten steigen in ganz Österreich überproportional zu der ohnehin schon steigenden Inflation und es wird für immer mehr Menschen immer schwieriger, sich Heim und Heizung leisten zu können.

Das betrifft vor allem junge Menschen unter 35 Jahren, aber auch die ältere Bevölkerung ist davon stark betroffen. Vor allem wenn man alleinstehend und vielleicht auch noch Ausgleichszulagenbezieher und damit Mindestpensionist ist.

Hier soll grundsätzlich die Wohnbeihilfe helfen. Mit ihr unterstützt der Staat Menschen mit geringem Einkommen, indem er einen finanziellen Zuschuss zu deren Miete leistet. Voraussetzung ist unter anderem allerdings, dass man ein Einkommen bezieht, das mindestens so hoch ist wie das Mindesteinkommen. 2021 beträgt das Mindesteinkommen in Wien für eine Person 949,46 Euro, für zwei Personen 1.425,53 Euro. Für jede weitere erwachsene Person muss das Mindesteinkommen um 476,07 Euro höher sein, für jedes Kind um 146,50 Euro. Wer zum Zeitpunkt des Antrags über kein solches Mindesteinkommen verfügt, muss zumindest in den letzten zehn Jahren für durchgehend 12 Monate das damals geltende Mindesteinkommen nachweisen können. Wenn Sie keine Wohnbeihilfe bekommen, zum Beispiel, weil Sie Ausgleichszulagenbezieher bzw. Mindestpensionist sind, können Sie vielleicht noch Mietbeihilfe bekommen.

Die Ausgleichszulage soll jeder Person, die eine Pension bezieht und die ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ein Mindesteinkommen sichern. Sie wird umgangssprachlich oft als „Mindestpension“ bezeichnet. Liegt das Gesamteinkommen (Bruttopension plus sonstige Nettoeinkommen plus eventuelle Unterhaltsansprüche) unter einem gesetzlichen Mindestbetrag (2021 beträgt der Richtsatz für Alleinstehende 1.000,48 Euro, für Ehepaare sowie Paare in eingetragener Partnerschaft 1.578,36 Euro), so erhält der Pensionsbezieher eine Ausgleichszulage zur Aufstockung seines Gesamteinkommens.

Wenn Sie also Mindestpensionist sind, können Sie finanzielle Unterstützung in Form von Mietbeihilfe beantragen. Die Mietbeihilfe wird dann gewährt, wenn durch die Höhe der Gesamtmiete ein bestimmtes Mindesteinkommen (Mindeststandard) unterschritten wird. Bezieher einer Ausgleichszulage sind grundsätzlich auch von der Rezeptgebühr und vom Service-Entgelt für die E-Card als auch von den Rundfunkgebühren befreit bzw. können einen Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt stellen.

Für die Wohnbeihilfe ist die Abteilung Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten in 1190 Wien, Heiligenstädter Straße 31 (Telefon: +43 1 4000-74880) zuständig. Wenn Sie einen Antrag auf Mietbeihilfe in der Pension stellen wollen, können Sie für Auskünfte das Servicetelefon 4000-8040 anrufen oder sich per Post, Fax, E-Mail oder persönlich an die Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40), Fachzentrum Soziale Leistungen im 3. Bezirk, Thomas-Klestil-Platz 8, wenden.

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