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21. Oktober 2022

Rechtliche Aspekte zu Energiepreiserhöhungen

Bei Strom- und Gasverträgen ist zwischen Netzbetreibern und Energielieferanten zu unterscheiden.

Quelle: https://pixabay.com/de/photos/gas-heizkosten-gasz%c3%a4hler-7311286/

Der Energielieferant ist jenes Unternehmen, das Sie zu einem Marktpreis mit Strom oder Gas versorgt. Der Netzbetreiber stellt die Leitungen zur Verfügung und wartet sie. Dafür erhält auch er ein Entgelt. Damit Sie mit Energie versorgt werden können, sind also zwei Verträge notwendig. Ohne Netzvertrag ist eine Energielieferung nicht möglich.

Heute können Sie bei Strom- und Gaslieferverträgen zwischen zahlreichen Angeboten wählen. Einen umfassenden Überblick gibt hier der offizielle Tarifkalkulator der Energie-Control Austria (E-Control). Die E-Control ist die für Strom und Gas zuständige Regulierungsbehörde. Über diesen Tarifkalkulator können Sie das für Sie günstigste und beste Strom- und Gasangebot herausfinden. Weiters können Sie an der Aktion Energiekosten-STOP des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) teilnehmen, die dieser in regelmäßigen Abständen durchführt (bisher einmal jährlich). Im Rahmen der Aktion schließen sich Konsumentinnen und Konsumenten zusammen und handeln mit Energielieferanten bessere Preise und Angebote aus.

Wechseln können Sie nur das Energielieferunternehmen!

Der Netzbetreiber ist ein Monopolunternehmen und richtet sich nach Ihrem Wohnort. Je nachdem, wo Sie in Österreich wohnen ist ein ganz bestimmter Netzbetreiber für Sie zuständig. Hier gibt es keine Wechselmöglichkeit. Wollen Sie Ihren Energielieferanten wechseln, beachten Sie etwaige Bindungsfristen beim bisherigen Lieferanten.

Kann der Energielieferant ohne meine Zustimmung den Vertrag ändern?

Dafür gelten strenge Voraussetzungen. Änderungen der Geschäfts- und Entgeltbedingungen von Lieferanten sind nur nach Maßgabe des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) zulässig. Der Lieferant muss Ihnen die Änderungen in einem persönlich an Sie gerichteten Schreiben (oder auf Ihren Wunsch elektronisch) mitteilen. In diesem Schreiben müssen die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiedergegeben werden.

Sie haben als Kundin oder Kunde das Recht, den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgeltbedingungen binnen der vom Unternehmen vorgegebenen Frist zu widersprechen und das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Wenn Sie von diesem Recht auf Widerspruch Gebrauch machen, endet der Vertrag nach Ablauf von drei Monaten am darauffolgenden Monatsletzten. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie einen neuen Lieferanten gewählt und dieser nach Abwicklung des Wechselprozesses die Lieferung aufgenommen haben, damit es zu keiner Versorgungsunterbrechung kommt. Entscheiden Sie sich daher im Fall eines Widerspruchs sehr bald für ein neues Unternehmen!

Mein Energielieferant hat den Vertrag gekündigt. Darf er das?

In aller Regel ja. Nicht nur Kunden können den Energieliefervertrag kündigen, sondern auch Ihr Lieferant. In diesem Fall ist eine Mindestfrist von acht Wochen vorgesehen, bis die Kündigung wirksam wird. Konsumenten haben in so einem Fall also rund zwei Monate Zeit für die Durchführung des Wechsels. Da der technische Wechsel des Energielieferanten nicht länger als drei Wochen dauern darf, sollten Sie spätestens einen Monat nach Kündigung durch Ihren alten Lieferanten an ein neues Stromlieferunternehmen herangetreten sein, um sicherzustellen, dass es zu keiner Versorgungslücke kommt.

Preisänderungen außerhalb einer Preisgarantie oder Mindestvertragsdauer

Von einer Preisänderung spricht man jedenfalls, wenn der Anbieter eine Preisänderung ankündigt, die nicht eine automatische jährliche Indexanpassung (wie derzeit bei Wien Energie, Energie Burgenland und EVN) ist. In Fall einer Preisänderung wird Ihnen vom Anbieter ein neuer Preis bekannt gegeben und die Möglichkeit gegeben, dieser Preisänderung zu widersprechen. Bei Widerspruch endet der Vertrag allerdings nach drei Monaten.

Nach dem Gesetz haben Sie bei einer Benachrichtigung über eine Preiserhöhung folgende Möglichkeiten:

1) Kein Widerspruch: Sie widersprechen der Preiserhöhung nicht. Bei Inkrafttreten der Preiserhöhung gehen Sie grundsätzlich keine neue Bindefrist ein, auch wenn Ihnen der Anbieter mit der Preiserhöhung eine Preisgarantie anbieten sollte.

2) Widerspruch/Kündigung: Sie können einer Preiserhöhung binnen binnen vier Wochen ab Erhalt der Nachricht vom Anbieter über die Preiserhöhung widersprechen. Wir empfehlen den Widerspruch nachweislich schriftlich z.B. postalisch per Einschreiben oder gegebenenfalls per E-Mail mit Lesebestätigung oder über das Kundenportal des Anbieters zu veranlassen. Mit dem Widerspruch wird in der Regel ein Kündigungsprozess eingeleitet. Die bestehenden Vertragskonditionen gelten noch für 3 Monate. Der Vertrag endet nach einer Frist von drei Monaten zum folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen.

Kündigung oder Preisänderung innerhalb einer Preisgarantie oder Mindestvertragsdauer

Eine Mindestvertragsdauer (in der Regel 12 Monate) bindet beide Vertragsteile an den Vertrag. Eine einseitige Vertragsbeendigung (Kündigung) ist daher grundsätzlich in diesem Zeitraum nicht zulässig. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist daher nur möglich, wenn beide Vertragsparteien zustimmen.

Eine einseitige Kündigung durch den Anbieter auch bei während einer Preisgarantie wird vom VKI für unzulässig gehalten. Immerhin ist wesentlicher Bestandteil der Preisgarantie das Versprechen, dass der Anbieter auch zum versprochenen Pries liefert. Eine Preisgarantie, von der sich der Anbieter durch Kündigung befreien kann, würde diesen Zweck nicht erfüllen. Zur endgültigen Klärung dieser Frage werden bereits Musterprozesse geführt.

Sollten Sie dennoch von einer solchen Kündigung betroffen sein, dann widersprechen Sie der Kündigung unter Hinweis auf die aufrechte Preisgarantie oder Mindestvertragsdauer. Sollten Sie eine ablehnende Antwort erhalten, sollten Sie sich jedenfalls um einen neuen Versorger kümmern. Wählen Sie den Lieferbeginn so, dass der neue Versorger die Lieferung mit dem im Kündigungsschreiben genannten Kündigungstermin beginnt. Es besteht sonst die Gefahr, dass Sie nicht mehr versorgt werden!

Es ist zu empfehlen, den Wechsel zu einem neuen Lieferanten bis spätestens 3 Wochen vor dem Kündigungsstichtag zu veranlassen. Bei einem Anbieterwechsel sollten Sie die Kündigung des alten Lieferanten nicht selbst vornehmen, sondern von Ihrem neuen Wunschlieferanten durchführen lassen, der alle notwendigen Schritte übernimmt. In der Praxis läuft das so ab, dass Sie dem neuen Lieferanten eine Vollmacht zur Kündigung des alten Lieferantenvertrages erteilten und dieser alles Weitere erledigt. Sie werden dann vom Lieferanten über den konkreten Zeitpunkt des Anbieterwechsels informiert. Zum Wechselstichtag sollte der Zählerstand abgelesen und an den Netzbetreiber übermittelt werden.

Wenn Sie bei Ihrem Anbieter bleiben, leisten Sie alle Zahlungen nur unter Vorbehalt. Sollten die Gerichte der Rechtsansicht des VKI folgen, können Sie im Nachhinein unter Umständen Schadenersatzansprüche in Höhe der Mehrkosten, die Sie ab der Preiserhöhung bezahlen geltend machen. Diese Ansprüche verjähren frühestens nach drei Jahren.

Für weitergehende Fragen und Musterbriefe wenden Sie sich bitte an die Experten des Österreichischen Mieterschutzrings.

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