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08. Juni 2021

Wohnbeihilfe beantragen: Finanzielle Unterstützung bei geringem Einkommen

Wohnen stellt eines der elementaren Grundbedürfnisse des Menschen dar.

Quelle: https://pixabay.com/de/photos/geldscheine-euro-banknoten-209104/

Doch steigende Mietpreise und die steigende Müll- und Wassergebühren im Bereich der Betriebskosten machen es vielen Menschen - vor allem alleinstehenden Frauen - nahezu unmöglich leistbare Wohnungen zu finden. Deshalb gibt es die Möglichkeit für einkommensschwache Haushalte, Wohnbeihilfen zu beantragen.

Was es hier zu beachten gilt, versuchen wir hier in aller Kürze zu beantworten:

Die Wohnbeihilfe ist ein finanzieller Zuschuss der Stadt Wien für Personen mit geringem Einkommen. Wenn die Wohnkosten im Vergleich zum Einkommen unverhältnismäßig hoch sind, bekommt man eine monatliche Unterstützung.

Der Antrag dafür kann beim Magistrat für Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50) persönlich, mit der Post oder per Fax eingereicht werden. Nach zwei Jahren muss der Wohnbeihilfen-Antrag wieder erneuert werden.

Ob öffentlich geförderte oder private Wohnung – seit Einführung der Allgemeinen Wohnbeihilfe gibt es Zuschüsse für alle Varianten. Auch Wohngemeinschaften können einen Antrag stellen.

Unter bestimmten Voraussetzungen greift die Unterstützung sogar bei Eigentumswohnungen. Wer aber ausschließlich von Unterhaltszahlungen der Eltern lebt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe.

Voraussetzungen für den Antrag:

-          Österreichische oder EU-Staatsbürgerschaft

-          Vertrag für Miete, Nutzung oder Kauf einer Wohnung (Die Wohnungsbeihilfe ist abhängig von der Wohnungsgröße)

-          Wohnsitz in der betreffenden Wohnung

-          Erreichen des Mindesteinkommen (1 Person: 949,46 €, 2 Personen: 1.425,53 €)

-          Kein Wohnungs- oder Hauseigentum (bis auf Ausnahmen)

-          Keine Mietwohnung von Verwandten

-          Aufenthalt seit mindestens 5 Jahren in Österreich

Der Antrag kann bis zu 8 Wochen in Bearbeitung sein. Danach erfolgt die Überweisung immer im Voraus zu Monatsbeginn. Bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe ab Beginn des Monats gewährt.

Zur Berechnung der Unterstützung kann leider kein allgemeiner Wohnbeihilfen-Rechner herangezogen werden. Denn die Höhe der Beihilfe ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig.

Im Unterschied zur Wohnbeihilfe steht die Mietbeihilfe nur Pensionisten zu. Dafür ist die MA 40 für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht zuständig.

Sollten Sie darüber hinausgehende Fragen haben wenden Sie sich vertrauensvoll an einen Mitarbeiter des Österreichischen Mieterschutzrings.

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